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654.1 CH-NW

Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz, kBSG) - Zulassung

Ausübung der Schifffahrt
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Art. 3 Schifffahrtsgesetz, kBSG · Zulassung

1. Für die dauernde Verkehrszulassung eines immatrikulationspflichtigen Schiffes, das auf einem schiffbaren Gewässer des Kantons eingesetzt wird, ist der Nachweis eines anerkannten Standplatzes zu erbringen.

2. Schiffe ohne anerkannten Standplatz sowie Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort können befristet zugelassen werden.

3. Die unter kantonaler Kontrolle stehenden Schiffe dürfen nur mit Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.

4. Der Regierungsrat regelt die befristete Zulassung von Schiffen und die Abgabe der Kontrollschilder.

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