654.1
CH-NW
Art. 21 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz, kBSG) - Inkrafttreten
Vollzug und Schlussbestimmungen
Art. 21 Schifffahrtsgesetz, kBSG · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
3. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.