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654.1 CH-NW

Art. 21 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz, kBSG) - Inkrafttreten

Vollzug und Schlussbestimmungen
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Art. 21 Schifffahrtsgesetz, kBSG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

3. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

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