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Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz, kBSG) - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Schifffahrtsgesetz, kBSG · Zuständigkeiten

1. Der Regierungsrat ist zuständig

1. zum Erlass des Verbots oder der Einschränkung der Schifffahrt und zur Begrenzung der Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe (Art. 3 Abs. 2 BSG);

2. zum Erlass von Vorschriften für Anlagen, die der Schifffahrt dienen (Art. 8 Abs. 1 BSG und Art. 160 Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (BSV);

3. zum Erlass besonderer Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder des Umweltschutzes (Art. 25 Abs. 3 BSG);

4. zur Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit in der äusseren Uferzone (Art. 53 Abs. 4 BSV).

2. Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug zuständigen Instanzen.

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