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654.1 CH-NW

Art. 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz, kBSG) - Verwaltungsgebühren

Gebühren, Rechtsmittel und Strafbestimmung
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Art. 16 Schifffahrtsgesetz, kBSG · Verwaltungsgebühren

1. Für Amtshandlungen, die von der kantonalen Verwaltung im Zusammenhang mit der Schifffahrt verrichtet werden sowie für die in diesem Gesetz vorgesehenen Fälle sind Gebühren zu entrichten.

2. Die Gebühren werden durch den Regierungsrat in einer Verordnung festgelegt.

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