654.1
CH-NW
Art. 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz, kBSG) - Steueranpassung
Steuern
Art. 12 Schifffahrtsgesetz, kBSG · Steueranpassung
1. Werden Veränderungen am Schiff vorgenommen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, ist die Differenz anteilsmässig nachzuzahlen oder zurückzuerstatten.