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654.1 CH-NW

Art. 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz, kBSG) - Steueranpassung

Steuern
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Art. 12 Schifffahrtsgesetz, kBSG · Steueranpassung

1. Werden Veränderungen am Schiff vorgenommen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, ist die Differenz anteilsmässig nachzuzahlen oder zurückzuerstatten.

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