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653.111 IKSS CH-NW

Art. 42 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Inkrafttreten

Abweichende und ergänzende Bestimmungen - Schlussbestimmungen (5.)
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Art. 42 Reglement IKSS · Inkrafttreten

1. Dieses Reglement tritt mit Genehmigung durch die Konferenz am 2. Juni 2022 in Kraft und ersetzt das bisherige Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge von 1954 (mit Anpassungen 1970, 1972, 1991, 1995, 1999, 2006).

2. Die Anwendung der geänderten Kategorien gemäss Art. 14 erfolgt nach Vorliegen der neuen Gebührenordnung.

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