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653.111 IKSS CH-NW

Art. 4 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Anwendbare Bestimmungen

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Art. 4 Reglement IKSS · Anwendbare Bestimmungen

1. Für das Baubewilligungsverfahren einer Anlage sind die Bestimmungen der Kantone massgebend.

2. Für die seilbahntechnische Ausgestaltung, den Betrieb und die Instandhaltung von Anlagen der Klasse A gelten die folgenden Bestimmungen

a) Seilbahngesetz (SebG; SR 743.01);

b) Seilbahnverordnung (SebV; SR 743.011);

c) Seilverordnung (SeilV; SR 743.011.11);

d) Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951 (SR 743.22);

e) die von der Konkordatskonferenz erlassenen Vorschriften;

f) die für kantonale Anlagen anwendbaren Richtlinien des BAV.

3. Für die technische Ausgestaltung, den Betrieb und die Instandhaltung von Anlagen der Klassen B und C gelten die anlagenspezifischen harmonisierten technischen Normen. Vorbehalten sind die Bestimmungen für bestehende Anlagen von Art. 5.

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