Art. 4 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Anwendbare Bestimmungen
Art. 4 Reglement IKSS · Anwendbare Bestimmungen
1. Für das Baubewilligungsverfahren einer Anlage sind die Bestimmungen der Kantone massgebend.
2. Für die seilbahntechnische Ausgestaltung, den Betrieb und die Instandhaltung von Anlagen der Klasse A gelten die folgenden Bestimmungen
a) Seilbahngesetz (SebG; SR 743.01);
b) Seilbahnverordnung (SebV; SR 743.011);
c) Seilverordnung (SeilV; SR 743.011.11);
d) Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951 (SR 743.22);
e) die von der Konkordatskonferenz erlassenen Vorschriften;
f) die für kantonale Anlagen anwendbaren Richtlinien des BAV.
3. Für die technische Ausgestaltung, den Betrieb und die Instandhaltung von Anlagen der Klassen B und C gelten die anlagenspezifischen harmonisierten technischen Normen. Vorbehalten sind die Bestimmungen für bestehende Anlagen von Art. 5.