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653.111 IKSS CH-NW

Art. 39 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Anforderungen an stellvertretende technische Leiter und Leiterinnen

Abweichende und ergänzende Bestimmungen - Ausbildungsanforderungen an technische Leiter und Leiterinnen (4.)
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Art. 39 Reglement IKSS · Anforderungen an stellvertretende technische Leiter und Leiterinnen

1. Stellvertretende technische Leiter und Leiterinnen von kantonal bewilligten Seilbahnen müssen

a) eine Berufslehre als Seilbahn-Mechatroniker oder Seilbahn-Mechatronikerin oder eine Berufslehre im elektromechanischen Bereich erfolgreich abgeschlossen haben oder

b) über eine vierjährige seilbahnspezifische Betriebserfahrung aufweisen.

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