653.111
IKSS
CH-NW
Art. 39 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Anforderungen an stellvertretende technische Leiter und Leiterinnen
Abweichende und ergänzende Bestimmungen - Ausbildungsanforderungen an technische Leiter und Leiterinnen (4.)
Art. 39 Reglement IKSS · Anforderungen an stellvertretende technische Leiter und Leiterinnen
1. Stellvertretende technische Leiter und Leiterinnen von kantonal bewilligten Seilbahnen müssen
a) eine Berufslehre als Seilbahn-Mechatroniker oder Seilbahn-Mechatronikerin oder eine Berufslehre im elektromechanischen Bereich erfolgreich abgeschlossen haben oder
b) über eine vierjährige seilbahnspezifische Betriebserfahrung aufweisen.