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653.111 IKSS CH-NW

Art. 33 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Besondere überjährliche Arbeiten

Abweichende und ergänzende Bestimmungen - Abweichende und ergänzende Bestimmungen für Skilifte (3.2)
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Art. 33 Reglement IKSS · Besondere überjährliche Arbeiten

1. Es gilt die Betriebsanleitung des Herstellers.

2. Sofern darin nichts anderes festgelegt ist, sind Revision und Kontrolle der Rollenbatterien in zerlegtem Zustand nach jeweils 18'000 Betriebsstunden oder mindestens alle 12 Jahre durchzuführen.

3. Es ist den Betreibern jedoch freigestellt, durch einen Skilifthersteller oder eine qualifizierte Fachfirma eine auf die konkreten Anlagenverhältnisse zugeschnittene Instandhaltungsvorschrift nachträglich erstellen zu lassen.

4. Das Instandhaltungs- und Kontrollintervall sowie der Prüfungsumfang können unter Einwilligung des Herstellers oder einer qualifizierten Fachfirma erhöht oder reduziert werden, wenn der bei der Revision angetroffene Zustand und Verschleiss dies anzeigen; Voraussetzung ist, dass die Nutzung inklusive Betriebsdauer im gleichen Rahmen wie bis anhin erfolgen wird.

5. Die tragenden Teile sind mindestens visuell auf deren Rissfreiheit zu überprüfen.

6. Die Revisionsarbeiten, inklusive der Resultate der Rissfreiprüfungen, sind in einem Bericht zu belegen. Der Bericht ist mit aussagekräftigen Fotos zu komplettieren.

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