Art. 32 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Instandhaltungsfahrzeuge
Art. 32 Reglement IKSS · Instandhaltungsfahrzeuge
1. Für Fahrten mit einem Instandhaltungsfahrzeug zur Ausführung von Instandhaltungsarbeiten an Skiliften gelten folgende Anforderungen
a) Instandhaltungsfahrzeuge werden nur an Skiliften mit einem Förderseilnenndurchmesser von mindestens 18 mm zugelassen.
b) Die Benützungsvorschriften sind am Instandhaltungsfahrzeug anzubringen und einzuhalten.
c) Der Skilift muss ein beschränktes Rückwärtsfahren erlauben und mit einer Betriebsbremse ausgerüstet sein.
d) Der Skilift muss einen drehzahlgeregelten Antrieb aufweisen; andernfalls muss ein Revisionsgang oder ein Revisionsantrieb vorhanden sein.
e) Das Instandhaltungsfahrzeug muss mit einer Federspeicherklemme ausgerüstet sein.
2. Für solche Fahrten ist eine Funkverbindung erforderlich und die Fahrgeschwindigkeit darf 1.5 m/s nicht überschreiten.
3. Wegen Entgleisungsgefahr infolge Seildrall ist vor und nach dem Instandhaltungsfahrzeug je mindestens eine Schleppvorrichtung zu montieren. Bei Anlagen mit einem Förderseildurchmesser von 25 mm und mehr sind alle Schleppvorrichtungen zu montieren.