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653.111 IKSS CH-NW

Art. 30 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Indirekte Überwachung

Abweichende und ergänzende Bestimmungen - Abweichende und ergänzende Bestimmungen für Skilifte (3.2)
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Art. 30 Reglement IKSS · Indirekte Überwachung

1. Das Betriebspersonal muss in der Lage sein, die unbediente Station innerhalb von 5 Minuten zu erreichen.

2. Es muss ein normgerechter Aussteigebereich vorliegen.

3. Die Fernüberwachung darf nur bei einfachen Betriebsbedingungen erfolgen. Bei erschwerten Bedingungen wie ungünstigen Witterungsbedingungen, schlechter Sicht, Sturmgefahr oder überwiegender Benutzung durch Anfänger ist rechtzeitig ein Betriebsbediensteter an der unbedienten Station einzusetzen.

4. Die unbediente Station ist mit einer Video- und Audioüberwachung auszurüsten. Wenn die Bergstation unbedient ist, ist das Blickfeld der Überwachungskamera auf die Ausstiegsstelle und Umlenkstation zu richten.

5. Die Audioüberwachung soll sich pegelabhängig einschalten. Die Audioanlage muss über eine Lautsprechverbindung zur Information der Nutzer ab der Leitstelle und eine Sprechverbindung verfügen.

6. Bei Überwachung ab der bedienten Station muss der Monitor (Bildschirm > 12") in der Station so positioniert sein, damit der Beobachter die Ein- und Ausstiegsstelle immer gemeinsam betrachten kann.

7. Die Umstellung von direkter auf indirekte Überwachung bedarf einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde. Es ist ein entsprechendes Gesuch gemäss Richtlinie 4 «Umbau und Instandhaltung» einzureichen.

8. Für Stangenschlepplifte wird eine Audio-Video-Überwachung nicht vorgeschrieben.

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