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653.111 IKSS CH-NW

Art. 3 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Geltungsbereich (Anlagesystematik)

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Art. 3 Reglement IKSS · Geltungsbereich (Anlagesystematik)

1. Das Reglement bezieht sich auf folgende Anlagen

a) Klasse A: Gestützt auf Art. 4 SebV

1. Kleinseilbahnen: Luftseilbahnen; Standseilbahnen.

2. Skilifte: Skilifte mit hoher Seilführung; Skilifte mit niederer Seilführung (Kleinskilifte).

3. Andere Seilbahnen, insbesondere: Werkseilbahnen mit Personentransport (Luft- und Standseilbahnen); stationäre oder mobile schräg-geführte Schacht- und Rohrbefahrungsanlagen.

b) Klasse B: Gestützt auf das Konkordat

1. Förderbänder (Einsatz analog Skilift).

2. Bestehende mit Seil oder Kette angetriebene Schrägaufzüge, die weder der Aufzugsverordnung (AufzV; SR 930.112) noch der harmonisierten europäischen Norm SN EN-81-22 entsprechen.

3. Materialseilbahnen bei Gefährdung des öffentlichen Verkehrs oder öffentlicher Anlagen.

c) Klasse C

1. Bei Anlagen, die gemäss Personenbeförderungsgesetz (PBG; SR 745.1) und Verordnung über die Personenbeförderung (VPB; SR 745.11) eine kantonale Bewilligung zur Personenbeförderung erfordern und nicht der Klasse A oder B zugehören, kann die Bewilligungsbehörde verfügen, die Anlage unter die Aufsicht des Kantons und die Kontrolle durch die Kontrollstelle zu stellen. Dazu gehören: Schrägaufzüge mit Konformitätserklärung gemäss Aufzugsverordnung (AufzV; SR 930.112); Kleinbahnen; andere Bahnen.

2. Andere Transportanlagen können durch die Gemeinde, den Kanton oder den Bund der Kontrolle durch die Kontrollstelle unterstellt werden. Dafür ist eine Rechtsgrundlage erforderlich. Dazu gehören Anlagen wie: Sommerrodelbahnen; Wasserskilifte; Bootstransportanlagen.

3. Betreiber von Anlagen, die nicht der kantonalen Aufsicht unterstellt sind, können diese auch freiwillig durch die Kontrollstelle prüfen lassen.

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