Art. 3 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Geltungsbereich (Anlagesystematik)
Art. 3 Reglement IKSS · Geltungsbereich (Anlagesystematik)
1. Das Reglement bezieht sich auf folgende Anlagen
a) Klasse A: Gestützt auf Art. 4 SebV
1. Kleinseilbahnen: Luftseilbahnen; Standseilbahnen.
2. Skilifte: Skilifte mit hoher Seilführung; Skilifte mit niederer Seilführung (Kleinskilifte).
3. Andere Seilbahnen, insbesondere: Werkseilbahnen mit Personentransport (Luft- und Standseilbahnen); stationäre oder mobile schräg-geführte Schacht- und Rohrbefahrungsanlagen.
b) Klasse B: Gestützt auf das Konkordat
1. Förderbänder (Einsatz analog Skilift).
2. Bestehende mit Seil oder Kette angetriebene Schrägaufzüge, die weder der Aufzugsverordnung (AufzV; SR 930.112) noch der harmonisierten europäischen Norm SN EN-81-22 entsprechen.
3. Materialseilbahnen bei Gefährdung des öffentlichen Verkehrs oder öffentlicher Anlagen.
c) Klasse C
1. Bei Anlagen, die gemäss Personenbeförderungsgesetz (PBG; SR 745.1) und Verordnung über die Personenbeförderung (VPB; SR 745.11) eine kantonale Bewilligung zur Personenbeförderung erfordern und nicht der Klasse A oder B zugehören, kann die Bewilligungsbehörde verfügen, die Anlage unter die Aufsicht des Kantons und die Kontrolle durch die Kontrollstelle zu stellen. Dazu gehören: Schrägaufzüge mit Konformitätserklärung gemäss Aufzugsverordnung (AufzV; SR 930.112); Kleinbahnen; andere Bahnen.
2. Andere Transportanlagen können durch die Gemeinde, den Kanton oder den Bund der Kontrolle durch die Kontrollstelle unterstellt werden. Dafür ist eine Rechtsgrundlage erforderlich. Dazu gehören Anlagen wie: Sommerrodelbahnen; Wasserskilifte; Bootstransportanlagen.
3. Betreiber von Anlagen, die nicht der kantonalen Aufsicht unterstellt sind, können diese auch freiwillig durch die Kontrollstelle prüfen lassen.