653.111
IKSS
CH-NW
Art. 28 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Betrieb in Dunkelheit
Abweichende und ergänzende Bestimmungen - Abweichende und ergänzende Bestimmungen für Skilifte (3.2)
Art. 28 Reglement IKSS · Betrieb in Dunkelheit
1. Bei Nachtbetrieb muss die Sicht auf der Schleppspur und bei den Stationen ausreichend sein. Der Nachtbetrieb muss im Betriebs- und Bergungskonzept erwähnt werden.