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653.111 IKSS CH-NW

Art. 28 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Betrieb in Dunkelheit

Abweichende und ergänzende Bestimmungen - Abweichende und ergänzende Bestimmungen für Skilifte (3.2)
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Art. 28 Reglement IKSS · Betrieb in Dunkelheit

1. Bei Nachtbetrieb muss die Sicht auf der Schleppspur und bei den Stationen ausreichend sein. Der Nachtbetrieb muss im Betriebs- und Bergungskonzept erwähnt werden.

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