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653.111 IKSS CH-NW

Art. 27 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Teilsystem 5: Elektrotechnische Einrichtungen

Abweichende und ergänzende Bestimmungen - Abweichende und ergänzende Bestimmungen für Skilifte (3.2)
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Art. 27 Reglement IKSS · Teilsystem 5: Elektrotechnische Einrichtungen

1. Stromkreise von Nebenanlagen wie Beleuchtung, Steckdosen usw. müssen vom Stromkreis der bahntechnischen elektrischen Anlagen vollständig getrennt und durch eigene FI-Schalter geschützt sein.

2. Nachtbetrieb muss von der kantonalen Behörde genehmigt werden.

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