653.111
IKSS
CH-NW
Art. 27 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Teilsystem 5: Elektrotechnische Einrichtungen
Abweichende und ergänzende Bestimmungen - Abweichende und ergänzende Bestimmungen für Skilifte (3.2)
Art. 27 Reglement IKSS · Teilsystem 5: Elektrotechnische Einrichtungen
1. Stromkreise von Nebenanlagen wie Beleuchtung, Steckdosen usw. müssen vom Stromkreis der bahntechnischen elektrischen Anlagen vollständig getrennt und durch eigene FI-Schalter geschützt sein.
2. Nachtbetrieb muss von der kantonalen Behörde genehmigt werden.