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Art. 25 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Besondere überjährliche Arbeiten

Abweichende und ergänzende Bestimmungen - Abweichende und ergänzende Bestimmungen für Luftseilbahnen und Standseilbahnen[[1]](#titletitle_text_fn_30554_2_1_c),[[2]](#titletitle_text_fn_30554_2_2_c)
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Art. 25 Reglement IKSS · Besondere überjährliche Arbeiten

1. Es gilt die Betriebsanleitung des Herstellers.

2. Sofern darin nichts anderes festgelegt ist, ist Folgendes zu beachten

a) Revision und Kontrolle der Laufwerke in zerlegtem Zustand, inklusive Gehänge, des Antriebs sowie der Betriebs- und Sicherheitsbremse nach jeweils 18’000 Betriebsstunden oder mindestens alle 12 Jahre.

b) Revision und Kontrolle der beweglichen Tragseilsättel in zerlegtem Zustand, inklusive Tragachse und Aufhängung nach 18’000 Betriebsstunden oder mindestens alle 12 Jahre.

c) Es sind Rissfreiprüfungen an den tragenden Teilen der Laufwerke und der beweglichen Tragseilsättel durchzuführen.

3. Es ist den Betreibern jedoch freigestellt, durch einen Seilbahnhersteller oder durch eine qualifizierte Fachfirma eine auf die konkreten Anlagenverhältnisse zugeschnittene Instandhaltungsvorschrift nachträglich erstellen zu lassen.

4. Das Instandhaltungs- und Kontrollintervall sowie der Prüfungsumfang können unter Einwilligung des Herstellers oder einer qualifizierten Fachfirma erhöht werden, wenn der bei der Revision angetroffene Zustand und Verschleiss dies zulassen. Voraussetzung ist, dass die Nutzung inklusive Betriebsdauer im gleichen Rahmen wie bis anhin erfolgen wird.

5. Auf Basis der Erfahrungen und Erkenntnisse aus dem Betrieb und der durchgeführten Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten ist durch den Betreiber oder, wenn dieser nicht über das erforderliche Fachwissen verfügt, durch den Hersteller oder eine qualifizierte Fachfirma zu bestimmen, welche Komponenten wie weit zerlegt und revidiert werden müssen.

6. Für die Überprüfung der Rissfreiheit ist ein Prüfverfahren zu wählen, mit dem die Unversehrtheit der geprüften Teile zweifelsfrei sichergestellt werden kann; Sichtprüfungen und weitere zerstörungsfreie Prüfungen sind durch dazu qualifizierte Personen durchzuführen.

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