653.111
IKSS
CH-NW
Art. 24 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Bergung
Abweichende und ergänzende Bestimmungen - Abweichende und ergänzende Bestimmungen für Luftseilbahnen und Standseilbahnen[[1]](#titletitle_text_fn_30554_2_1_c),[[2]](#titletitle_text_fn_30554_2_2_c)
Art. 24 Reglement IKSS · Bergung
1. Bei Luftseilbahnen mit gewerbsmässigem Betrieb ist einmal jährlich und bei den übrigen Anlagen alle 2 Jahre eine Bergungsübung durchzuführen.
2. Wo sich mehrere Seilbahnunternehmen für die Bergung zusammenschliessen, genügt eine jährliche Bergungsübung auf einer Seilbahn.
3. Wo das Rettungswesen auf kantonaler Ebene geregelt ist, gelten die diesbezüglichen Vorschriften und Bestimmungen.