Art. 23 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Selbstbedienungsbetrieb von gewerbsmässig betriebenen Luftseilbahnen
Art. 23 Reglement IKSS · Selbstbedienungsbetrieb von gewerbsmässig betriebenen Luftseilbahnen
1. Eine Betriebsführung mit unbesetzten Stationen ist zulässig, wenn mindestens nachstehende Bedingungen erfüllt und Einrichtungen vorhanden sind
a) Eine Fahrgeschwindigkeit von höchstens 4.0 m/s über die Stützen und im Seilfeld bis 6 m/s.
b) Eine normengerechte Einfahrtsüberwachung.
c) Eine Fehllageüberwachung des Zugseiles.
d) Eine Abfahrtstaste, soweit in der Sicherheitsanalyse gefordert, die im oder vom Fahrzeug aus betätigt werden kann, und eine Sprechverbindung zur Antriebsstation.
e) Ein akustisches und optisches Abfahrtssignal in den Stationen, das auf die bevorstehende Abfahrt aufmerksam macht, wobei diese Signale über eine angemessene Zeit bis zur Abfahrt aktiv sein müssen.
f) Eine Nothaltvorrichtung in den Stationen und in den Fahrzeugen.
g) Eine zuverlässige, möglichst selbsttätig wirkende Alarmeinrichtung, mit der eine Störungsbehebung oder Bergung veranlasst werden kann.
h) Eine Überwachung der Windgeschwindigkeit, die selbsttätig bis zur Beendigung der begonnenen Fahrt die Fahrgeschwindigkeit auf höchstens 2.0 m/s reduziert und für eine angemessene Zeit ein neues Anfahren verhindert. Dazu sind an geeigneten Stellen Windmesser zu installieren.
i) Es ist sicherzustellen, dass die Fahrzeuge nicht überladen werden. Dazu sind die Fahrzeuge vorzugsweise mit einer Überlastüberwachung auszurüsten. Diese Überlastüberwachung muss in den Stationen aktiv sein und eine Abfahrt verhindern. Bei fehlender Überlastüberwachung ist die Bahn mit Nutzlastreserve auszulegen. Alternative Lösungen wie Beladungsbeschränkung über Kabinengrundfläche (< 0.25 m²/Person), Zugang über Drehkreuz, Bereitstellung einer Personenwaage usw. sind nur in Verbindung mit Instruktionen in Form von Piktogrammen zulässig.
j) Die Fahrzeuge sind mit einer Querpendelüberwachung auszurüsten.
k) Materialtransport ausserhalb der Kabine ist im Selbstbedienungsbetrieb nicht zulässig.
l) Die Geschlossenstellung der Türen ist mindestens in den Stationen zu überwachen.
m) Videoaufzeichnung in den Stationen mit einer fernbedienten Gegensprechanlage mit Lautsprecher.
n) Installation von Brand- und Rauchmeldern in den Stationen mit automatischer Übertragung gemäss Brandschutzgutachten.
2. Zusätzliche betriebliche Risiken beim Selbstbedienungsbetrieb mit unbesetzten Stationen sind in der Sicherheitsanalyse (z.B. Perrontüren) explizit abzuhandeln und in einem Sachverständigenbericht zu dokumentieren. Besonders die Brandgefahren sind dabei zu beachten.