653.111
IKSS
CH-NW
Art. 19 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Betriebsorganisation
Abweichende und ergänzende Bestimmungen
Art. 19 Reglement IKSS · Betriebsorganisation
1. Der sichere Betrieb und die Instandhaltung der Anlage richtet sich nach den Vorgaben des Seilbahngesetzes und der Seilbahnverordnung. Dabei kommen grundsätzlich die anlagenspezifischen Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften des Herstellers zur Anwendung.
2. Betrieb und Instandhaltung sind in geeigneter Form zu dokumentieren. Der Aufsichtsbehörde ist jederzeit Einsicht in diese Dokumente zu gewähren.
3. Für bestehende Anlagen ohne anlagenspezifische Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften sind die Vorgaben im Teil III des vorliegenden Reglements, in Merkblättern und im Betriebsbuch verbindlich.