Art. 17 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Bearbeitungsfristen der Kontrollstelle
Art. 17 Reglement IKSS · Bearbeitungsfristen der Kontrollstelle
1. Die Kontrollstelle muss bestrebt sein, die Projekte in kürzester Zeit, mit so wenig Aufwand wie möglich, beziehungsweise so viel Aufwand wie erforderlich, zu bearbeiten.
2. Der Gesuchsteller ist für eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Kontrollstelle zur Einplanung der Bearbeitungszeiten verantwortlich.
3. Die Bearbeitungszeit hängt von der Qualität und Vollständigkeit der Eingabedokumente, der Komplexität des Projektes und der Auslastung der Kontrollstelle ab.
4. Damit die Betreiber und Hersteller für die Planung ihre Vorhaben eine Basis haben, gelten in der Regel die folgenden Richtwerte
a) Vorprüfung von Projekten im Rahmen der Baubewilligung: Bearbeitungszeit 1 Monat;
b) technische Genehmigung: Bearbeitungszeit 3 Monate; Prüfung der Unterlagen zu einem Betriebsbewilligungsgesuch: Bearbeitungszeit 1 Monat;
c) Prüfung der Unterlagen zu einem Umbauvorhaben: Bearbeitungszeit 3 Monate;
d) technische Genehmigung von Kleinskiliften und Förderbändern: Eingabe spätestens zwei Monate vor Saisonbeginn.
5. Die Bearbeitungszeiten der kantonalen Behörden für Bewilligungsgesuche richten sich nach den kantonalen Verfahren.
6. Bearbeitungszeiten können sich überlagern. Es besteht kein Anspruch auf deren Einhaltung.
7. Bei rechtzeitiger Ankündigung können mit der Kontrollstelle kürzere Bearbeitungszeiten vereinbart werden.