653.111
IKSS
CH-NW
Art. 16 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Anlagenummerierungen
Verfahren
Art. 16 Reglement IKSS · Anlagenummerierungen
1. Die Kontrollstelle führt eine systematische Nummerierung der Anlagen. Die Nummern werden pro Anlage und Standort vergeben.
2. Ersatzanlagen erhalten eine neue Nummer, auch bei identischem Standort.