Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
653.111 IKSS CH-NW

Art. 15 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Häufigkeit der Inspektionen

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Reglement IKSS · Häufigkeit der Inspektionen

1. Es gelten folgende Fristen

Art der Anlage: Luft- und Standseilbahnen

Zeitpunkt: jährlich

Ausnahmen: Für Luft- und Standseilbahnen mit weniger als 40 Betriebsstunden pro Jahr können die Intervalle auf zweijährlich erstreckt werden.

Art der Anlage: Skilifte mit hoher Seilführung

Zeitpunkt: zweijährlich

Ausnahmen: bei Sommer- und Winterbetrieb jährlich

Art der Anlage: Skilifte mit niederer Seilführung

Zeitpunkt: vierjährlich

Ausnahmen

Art der Anlage: Schachtstandseilbahnen für Druckleitungen von Wasserkraftwerken

Zeitpunkt: vor jedem Einsatz max. einmal pro Jahr

Ausnahmen: bei mehrjährigem Betrieb jährlich

Art der Anlage: Förderbänder

Zeitpunkt: vierjährlich

Ausnahmen: bei Sommer- und Winterbetrieb zweijährlich

2. Abweichende Inspektionsintervalle können auf Antrag des Betreibers oder der Kontrollstelle durch die Aufsichtsbehörde verfügt werden. Die Abweichung ist zu begründen.

3. Die Häufigkeit der Inspektionen für Materialseilbahnen und Anlagen der Kategorie C werden anlagenspezifisch festgelegt.

← Art. 14 Reglement IKSS Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Zweck und Gegenstand Art. 16 Reglement IKSS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →