Art. 15 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Häufigkeit der Inspektionen
Art. 15 Reglement IKSS · Häufigkeit der Inspektionen
1. Es gelten folgende Fristen
Art der Anlage: Luft- und Standseilbahnen
Zeitpunkt: jährlich
Ausnahmen: Für Luft- und Standseilbahnen mit weniger als 40 Betriebsstunden pro Jahr können die Intervalle auf zweijährlich erstreckt werden.
Art der Anlage: Skilifte mit hoher Seilführung
Zeitpunkt: zweijährlich
Ausnahmen: bei Sommer- und Winterbetrieb jährlich
Art der Anlage: Skilifte mit niederer Seilführung
Zeitpunkt: vierjährlich
Ausnahmen
Art der Anlage: Schachtstandseilbahnen für Druckleitungen von Wasserkraftwerken
Zeitpunkt: vor jedem Einsatz max. einmal pro Jahr
Ausnahmen: bei mehrjährigem Betrieb jährlich
Art der Anlage: Förderbänder
Zeitpunkt: vierjährlich
Ausnahmen: bei Sommer- und Winterbetrieb zweijährlich
2. Abweichende Inspektionsintervalle können auf Antrag des Betreibers oder der Kontrollstelle durch die Aufsichtsbehörde verfügt werden. Die Abweichung ist zu begründen.
3. Die Häufigkeit der Inspektionen für Materialseilbahnen und Anlagen der Kategorie C werden anlagenspezifisch festgelegt.