653.111
IKSS
CH-NW
Art. 13 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Betriebseinstellung
Verfahren
Art. 13 Reglement IKSS · Betriebseinstellung
1. Wird der Betrieb befristet eingestellt, kann die Betriebsbewilligung sistiert werden.
2. Solange die ursprüngliche Betriebsbewilligung noch andauern würde, erfordert die Reaktivierung einer sistierten Betriebsbewilligung
a) eine Inspektion und nach drei Jahren einen Zustandsbericht;
b) eine Dokumentation der Instandhaltungsarbeiten;
c) eine Aktualisierung des Betriebs- und Bergekonzeptes, wenn nötig.
3. Für Anlagen mit sistierter Betriebsbewilligung kann die Aufsichtsbehörde besondere Anforderungen an die Instandhaltung festlegen.
4. Wird die Anlage länger als 5 Jahre nicht betrieben, erlischt die Betriebsbewilligung. Es ist ein neues vollständiges Gesuch zur Wiedererlangung einer Betriebsbewilligung erforderlich.