653.111
IKSS
CH-NW
Art. 12 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Umbauten oder Änderungen des Betriebskonzepts
Verfahren
Art. 12 Reglement IKSS · Umbauten oder Änderungen des Betriebskonzepts
1. Umbauten von Seilbahnen mit kantonaler Betriebsbewilligung erfordern eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach Richtlinie 4.
2. Änderungen des Betriebskonzepts von Seilbahnanlagen mit kantonaler Betriebsbewilligung müssen der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. Diese entscheidet, ob die Betriebsbewilligung gemäss Art. 36 und Art. 36a SebV angepasst werden muss.
3. Bei Umbauten von bestehenden Schrägaufzügen sind die Vorgaben der SN EN 81-22 möglichst umzusetzen. Ein Umbau zur Standseilbahn unter Anwendung der Vorgaben der Seilbahngesetzgebung ist gegebenenfalls möglich.