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653.111 IKSS CH-NW

Art. 10 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Abnahme

Verfahren
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Art. 10 Reglement IKSS · Abnahme

1. Die Abnahme der Anlage erfolgt durch die Kontrollstelle. Die kantonale Behörde entscheidet über eine Teilnahme. Die Kontrolle der Anlage erfolgt risikoorientiert und mittels Stichproben. Sind die Voraussetzungen für einen korrekten Betrieb erfüllt, stellt die Kontrollstelle Antrag auf Erteilung der Betriebsbewilligung an die Aufsichtsbehörde.

2. Die Kontrollstelle kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde einen provisorischen Betrieb bis zur schriftlichen Erteilung der Betriebsbewilligung freigeben.

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