653.111
IKSS
CH-NW
Art. 1 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) - Zweck und Gegenstand
Art. 1 Reglement IKSS · Zweck und Gegenstand
1. Mit dem Reglement werden Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Anlagen erlassen sowie die Ausbildungsanforderungen an technische Leiter und Leiterinnen festgelegt.
2. Unter Anwendung von Art. 4 Abs. 4 der Seilbahnverordnung (SebV) werden ergänzende und abweichende Bestimmungen erlassen.
3. Das Reglement legt zudem die Verfahrensschritte und Prozesse für die Zusammenarbeit der Kontrollstelle IKSS mit den kantonalen Aufsichtsbehörden sowie den Anlagebetreibern fest.