653.11
CH-NW
Art. 6 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte - Unterhalt und Kontrolle
Bau und Betrieb der Anlagen
Art. 6 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte · Unterhalt und Kontrolle
1. Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlagen verantwortlich.
2. Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personenbeförderung in der Regel eine jährlich sich wiederholende technische Kontrolle der Anlagen. Über diese Kontrollen sind zuhanden des Kantons Protokolle aufzunehmen.
3. Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für die Behebung festgestellter Mängel, unter der Androhung des Bewilligungsentzuges und der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Bei unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton oder die mit der technischen Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 die Anlage sofort stillegen.