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Art. 5 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte - Voraussetzungen der Bewilligungen

Bau und Betrieb der Anlagen
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Art. 5 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte · Voraussetzungen der Bewilligungen

1. Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer Anlage erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordates und des zugehörigen Reglementes entspricht, die vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen sind und wenn

a) sie nicht öffentliche Interessen des Bundes, wie namentlich Interessen der Landesverteidigung, der Forstpolizei, der Raumplanung und des Natur- und Heimatschutzes, verletzt;

b) sie weder dem Bund gehörende oder von ihm konzessionierte Transportunternehmungen noch unter der Hoheit des Kantons stehende Skilifte und Luftseilbahnen wesentlich konkurrenziert;

c) sie einem Bedürfnis entspricht;

d) die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist;

e) die Betriebsbewilligung auf längstens 20 Jahre befristet ist.

2. Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die betriebsbereiten Anlagen im Auftrage des zuständigen Kantons von einer technischen Kontrollinstanz nach den Bestimmungen dieses Konkordates und des Reglementes begutachtet.

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