653.11
CH-NW
Art. 4 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte - Enteignungsrecht
Bau und Betrieb der Anlagen
Art. 4 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte · Enteignungsrecht
1. Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungsrecht nach kantonalem Recht verleihen.