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Art. 4 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte - Enteignungsrecht

Bau und Betrieb der Anlagen
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Art. 4 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte · Enteignungsrecht

1. Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungsrecht nach kantonalem Recht verleihen.

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