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Art. 3 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte - Bewilligungen

Bau und Betrieb der Anlagen
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Art. 3 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte · Bewilligungen

1. Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte sind Bewilligungen desjenigen Kantons erforderlich, auf dessen Gebiet die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Überquert eine solche Anlage das Gebiet verschiedener Kantone, so ist die Bewilligung aller beteiligten Kantone einzuholen.

2. Mit der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung übernimmt der Kanton keinerlei Haftung für Mängel oder Schäden. Der Betriebsinhaber hat hiefür allein einzustehen.

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