653.11
CH-NW
Art. 2 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte - Anwendungsbereich
Zweck und Umfang
Art. 2 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte · Anwendungsbereich
1. Das Konkordat bezieht sich auf alle Seilbahnen für Personen- oder Warentransporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte und schräg geführte Lifte. Hievon ausgenommen sind
a) Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen;
b) Seilbahnen für den ausschliessenden Warentransport, sofern sie den öffentlichen Verkehr oder öffentlichen Anlagen nicht gefährden können.
2. In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindernis im Sinne von Art. 67 und folgende der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950 zum Luftfahrtgesetz darstellt, der zuständigen kantonalen Behörde zu melden1.