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Art. 18 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 18 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte · Inkrafttreten

1. Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf Kantone in Kraft.

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