653.11
CH-NW
Art. 18 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 18 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte · Inkrafttreten
1. Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf Kantone in Kraft.