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Art. 17 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte - Verhältnis zu andern Rechtsquellen

Schlussbestimmungen
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Art. 17 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte · Verhältnis zu andern Rechtsquellen

1. Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Weisungen der Kantone sowie gegebenenfalls der SUVA für die der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Luftseilbahnen und Skilifte bleiben vorbehalten.

2. Im übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konkordates widersprechendes kantonales Recht ausser Wirksamkeit.

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