653.11
CH-NW
Art. 15 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte - Ein- und Austritt
Organisation
Art. 15 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte · Ein- und Austritt
1. Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich wenigstens eine der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet.
2. Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichtigung einer wenigstens einjährigen Kündigungsfrist erfolgen, nachdem sämtliche aus dem Konkordat fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind.