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Art. 13 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte - Finanzierung

Organisation
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Art. 13 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte · Finanzierung

1. Die für die Durchführung des Konkordates erforderlichen Mittel werden durch Gebühren der Betriebsinhaber und durch Beiträge der Kantone beschafft.

2. Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle werden von den Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die aufgewendete Zeit und die Bedeutung der Anlage berücksichtigt.

3. Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.

4. Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der Anlagen berechnet.

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