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Art. 12 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte - Technische Kontrollstelle

Organisation
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Art. 12 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte · Technische Kontrollstelle

1. Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich für folgende Aufgaben zur Verfügung

1. Begutachtung von Projekten;

2. Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei Inkrafttreten des Konkordates bereits bestehenden Anlagen;

3. Periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anlagen und technische Untersuchungen bei Unfällen, Betriebsstörungen und Betriebsgefährdungen;

4. Berichterstattung über die Kontrollen und Untersuchungen an die Geschäftsleitung und an die zuständigen Kantone;

5. Beratung der Organe der Konferenz und der zuständigen Instanzen der Kantone, insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für die Schaffung neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehender Bestimmungen;

6. Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundlagen für den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren.

2. Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle, wenn nötig mit Polizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzulegen und diesen Entscheid dem zuständigen Kanton auf dem schnellsten Wege zu melden. Der entgültige Entscheid über die Betriebseinstellung steht der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu.

3. Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere Aufgaben übertragen. Diese darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleute beiziehen. Über den Geschäftsverkehr und die Befugnisse der Kontrollstelle wird ein Pflichtenheft aufgestellt.

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