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653.11 CH-NW

Art. 1 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte - Zweck

Zweck und Umfang
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Art. 1 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte · Zweck

1. Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen,

a) um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der unter das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten, ohne die Kosten für Bau und Betrieb allzusehr zu erhöhen;

b) um eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen, die technische Fragen zuhanden der Kantone begutachtet;

c) um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu fördern.

2. Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt.

Zweck Art. 2 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte →

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