653.1
CH-NW
§ 2 Verordnung über den Beitritt des Kantons Nidwalden zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte
§ 2 Verordnung über den Beitritt des Kantons Nidwalden zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte
1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
2. Er setzt die von den Betriebsinhabern zu leistenden Gebühren fest.
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Kanton Nidwalden 653.1
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