653.1
CH-NW
Kanton Nidwalden 653.1
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
Gesetzestext (4 Artikel)
§ 1 Verordnung über den Beitritt des Kantons Nidwalden zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte
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1. Der Kanton Nidwalden tritt dem Konkordat vom 15. Oktober 1951 über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte bei.
§ 2 Verordnung über den Beitritt des Kantons Nidwalden zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte
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1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
2. Er setzt die von den Betriebsinhabern zu leistenden Gebühren fest.
§ 3 Verordnung über den Beitritt des Kantons Nidwalden zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte
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1. Die Verordnung vom 14. Januar 1956 über die Erstellung und die Benützung von Luftseilbahnen und Skiliften wird aufgehoben.
§ 4 Verordnung über den Beitritt des Kantons Nidwalden zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte
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1. Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss Art. 53 der Kantonsverfassung mit der Annahme durch den Landrat in Kraft.