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653.1 CH-NW

Kanton Nidwalden 653.1

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Der Kanton Nidwalden tritt dem Konkordat vom 15. Oktober 1951 über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte bei.

1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

2. Er setzt die von den Betriebsinhabern zu leistenden Gebühren fest.

1. Die Verordnung vom 14. Januar 1956 über die Erstellung und die Benützung von Luftseilbahnen und Skiliften wird aufgehoben.

1. Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss Art. 53 der Kantonsverfassung mit der Annahme durch den Landrat in Kraft.

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