652.1
CH-NW
Art. 9 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Festlegung 1. ordentliche Verkehrslinien
Festlegung des Verkehrsangebotes und Abgeltung der ungedeckten Kosten - Festlegung der Verkehrslinien und des Verkehrsangebotes
Art. 9 Verkehrsgesetz, ÖVG · Festlegung 1. ordentliche Verkehrslinien
1. Der Landrat legt jeweils gleichzeitig mit dem Rahmenkredit gemäss Art. 19 die Verkehrslinien fest.
2. Er kann die Bestellung einer kantonalen Verkehrslinie von einer anteilsmässigen Mitfinanzierung durch die betroffenen Gemeinden abhängig machen.