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652.1 CH-NW

Art. 8 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Kantonale Schwellenwerte

Festlegung des Verkehrsangebotes und Abgeltung der ungedeckten Kosten - Festlegung der Verkehrslinien und des Verkehrsangebotes
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Art. 8 Verkehrsgesetz, ÖVG · Kantonale Schwellenwerte

1. Für die Verkehrslinien und das Verkehrsangebot gelten allgemein gültige Schwellenwerte; diese legen fest, welche Minimalvorgaben bei einer bestimmten Anzahl Kurspaare zu erreichen sind.

2. Für folgende Indikatoren bestehen kantonale Schwellenwerte

1. Kostendeckungsgrad; und

2. Angebotseffizienz.

3. Der Landrat legt die kantonalen Schwellenwerte für mindestens vier Jahre und in der Regel gleichzeitig mit dem Rahmenkredit gemäss Art. 19 fest.

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