652.1
CH-NW
Art. 8 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Kantonale Schwellenwerte
Festlegung des Verkehrsangebotes und Abgeltung der ungedeckten Kosten - Festlegung der Verkehrslinien und des Verkehrsangebotes
Art. 8 Verkehrsgesetz, ÖVG · Kantonale Schwellenwerte
1. Für die Verkehrslinien und das Verkehrsangebot gelten allgemein gültige Schwellenwerte; diese legen fest, welche Minimalvorgaben bei einer bestimmten Anzahl Kurspaare zu erreichen sind.
2. Für folgende Indikatoren bestehen kantonale Schwellenwerte
1. Kostendeckungsgrad; und
2. Angebotseffizienz.
3. Der Landrat legt die kantonalen Schwellenwerte für mindestens vier Jahre und in der Regel gleichzeitig mit dem Rahmenkredit gemäss Art. 19 fest.