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652.1 CH-NW

Art. 7 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Bestellverfahren

Festlegung des Verkehrsangebotes und Abgeltung der ungedeckten Kosten - Festlegung der Verkehrslinien und des Verkehrsangebotes
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Art. 7 Verkehrsgesetz, ÖVG · Bestellverfahren

1. Das Bestellverfahren erfolgt gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften.

2. Der Regierungsrat kann Transportleistungen, die nicht nur von einem bestimmten Transportunternehmen erbracht werden können, periodisch zur freien Konkurrenz ausschreiben.

3. Die Gemeinden sind im Rahmen des Bestellverfahrens anzuhören. Der Regierungsrat kann andere Betroffene oder interessierte Organisationen anhören.

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