652.1
CH-NW
Art. 6b Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - 2. Gesuch
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6b Verkehrsgesetz, ÖVG · 2. Gesuch
1. Gesuche um Erteilung, Erneuerung, Übertragung oder Änderung von Bewilligungen sind spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, an dem die Fahrten aufgenommen werden sollen, in dreifacher Ausfertigung der Direktion einzureichen.
2. Das Gesuch hat zu enthalten
1. den Namen, den Vornamen und die Wohnadresse oder die Firma, den Sitz und die Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
2. die vorgesehenen Fahrstrecken mit Bezeichnung der Haltestellen und Angabe der Entfernungen sowie eine topographische Karte, auf der Strecke und Haltestellen eingezeichnet sind;
3. die Bezeichnung der zum Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge;
4. den Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme sowie die Bewilligungsdauer; und
5. den Fahrplan und den Tarif.