652.1
CH-NW
Art. 6 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Beteiligung von Kanton und Gemeinden an Transportunternehmungen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Verkehrsgesetz, ÖVG · Beteiligung von Kanton und Gemeinden an Transportunternehmungen
1. Kanton und Gemeinden sind berechtigt, Transportunternehmungen zu eröffnen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen.
2. Für den Kanton kann eine Beschlussfassung im Sinne von Absatz 1 durch einen dem fakultativen Referendum unterliegenden Landratsbeschluss erfolgen.
3. Der Landrat kann dabei Gemeinden zur Übernahme von angemessenen Anteilen verpflichten, sofern sie im Einzugsgebiet von Verkehrslinien dieser Transportunternehmung liegen; den Gemeinden ist in einem solchen Fall eine angemessene Mitwirkung in der Verwaltung und Kontrolle einzuräumen.