652.1
CH-NW
Art. 5 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Koordination
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Verkehrsgesetz, ÖVG · Koordination
1. Die zuständige Direktion ist die Koordinationsstelle für den öffentlichen Verkehr.
2. Sie führt jährlich mindestens eine Verkehrskonferenz durch, an der neben Fahrplanfragen auch mögliche Massnahmen zur Attraktivierung des öffentlichen Verkehrs besprochen werden.
3. Kontakte zwischen Transportunternehmungen und Gemeinden sind grundsätzlich über die zuständige Direktion abzuwickeln; vorbehalten sind jene Bereiche, die in der alleinigen Zuständigkeit der Gemeinden liegen.