652.1
CH-NW
Art. 4 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Ortsverkehr
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Verkehrsgesetz, ÖVG · Ortsverkehr
1. Die Förderung des Ortsverkehrs ist Sache der im Einzugsgebiet liegenden Gemeinden.
2. Auf Begehren einer oder mehrerer Gemeinden kann der Regierungsrat Gemeinden verpflichten, beim Aufbau, beim Betrieb und bei der Finanzierung eines Ortsverkehrs entsprechend ihrem Interesse mitzuwirken.
3. Gemeinden des Einzugsgebietes, die eine Mitwirkung anbieten, müssen berücksichtigt werden.