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652.1 CH-NW

Art. 33 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Referendum und Inkrafttreten

Vollzug und Schlussbestimmung
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Art. 33 Verkehrsgesetz, ÖVG · Referendum und Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

2. Es tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft.

3. Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 26. April 1987 über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz).

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