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652.1 CH-NW

Art. 32 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Vollzug

Vollzug und Schlussbestimmung
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Art. 32 Verkehrsgesetz, ÖVG · Vollzug

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

2. Die Direktion vollzieht dieses Gesetz, soweit nicht andere Instanzen als zuständig erklärt werden.

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