652.1
CH-NW
Art. 32 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Vollzug
Vollzug und Schlussbestimmung
Art. 32 Verkehrsgesetz, ÖVG · Vollzug
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
2. Die Direktion vollzieht dieses Gesetz, soweit nicht andere Instanzen als zuständig erklärt werden.