Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
652.1 CH-NW

Art. 31e Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Projektierung

Investitionshilfe - Aufhebung oder Sicherung von Bahnübergängen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31e Verkehrsgesetz, ÖVG · Projektierung

1. Die Projektierung wird unter der Leitung der Transportunternehmung gemeinsam mit den Trägern der Strassenbaulast und der Direktion durchgeführt.

2. Bahnübergänge sind aufzuheben, sofern die notwendigen Erschliessungen mit verhältnismässigem Aufwand anderweitig sichergestellt werden können.

← Art. 31d Verkehrsgesetz, ÖVG Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Geltungsbereich Art. 32 Verkehrsgesetz, ÖVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →