652.1
CH-NW
Art. 31e Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Projektierung
Investitionshilfe - Aufhebung oder Sicherung von Bahnübergängen
Art. 31e Verkehrsgesetz, ÖVG · Projektierung
1. Die Projektierung wird unter der Leitung der Transportunternehmung gemeinsam mit den Trägern der Strassenbaulast und der Direktion durchgeführt.
2. Bahnübergänge sind aufzuheben, sofern die notwendigen Erschliessungen mit verhältnismässigem Aufwand anderweitig sichergestellt werden können.