652.1
CH-NW
Art. 31d Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Aufteilung der Restkosten
Investitionshilfe - Aufhebung oder Sicherung von Bahnübergängen
Art. 31d Verkehrsgesetz, ÖVG · Aufteilung der Restkosten
1. Die anrechenbaren Kosten werden nach Abzug des Kantonsbeitrages gemäss Art. 26 EBG aufgeteilt.
2. Die Restkosten werden in der Regel zu 70 Prozent auf die Bahn und zu 30 Prozent auf die Träger der Strassenbaulast gemäss Strassengesetz aufgeteilt.
3. Bei Privatstrassen trägt die Gemeinde den Anteil der Strasse an den Restkosten.