652.1
CH-NW
Art. 31c Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG) - Anrechenbare Kosten
Investitionshilfe - Aufhebung oder Sicherung von Bahnübergängen
Art. 31c Verkehrsgesetz, ÖVG · Anrechenbare Kosten
1. Anrechenbar sind jene Kosten, die mit der Massnahme in direktem Zusammenhang stehen.
2. Ist bei der Aufhebung eines Bahnübergangs die Verlegung einer Strasse erforderlich, kann ein Teil der Kosten angerechnet werden.
3. Nicht anrechenbar sind
1. die Kosten für Studien und Projekte, mit Ausnahme des Bauprojektes;
2. die Kosten für besondere Massnahmen, die auf Begehren Beteiligter getroffen werden und für das Vorhaben nicht unbedingt notwendig sind, wobei der technische Fortschritt und die üblichen Standards angemessen einzubeziehen sind;
3. Entschädigungen an Behörden und Kommissionen sowie die Kosten der Beschaffung und Verzinsung von Baukrediten.
4. Die Direktion bestimmt im Einzelfall die anrechenbaren Kosten.